für Arbeitnehmer
für Rentner und Pensionäre
für Studenten und Auszubildende (oft sogar dann, wenn man kein zu versteuerndes Einkommen erzielt)
für Bezieher von Unterhaltsleistungen
für Bezieher von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen
für Vermieter, dessen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Höhe von 18.000,00 € nicht übersteigt (bei Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung die Höhe von 36.000,00 € nicht übersteigt)
für Steuerpflichtige, die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, wenn deren Höhe den Betrag von 18.000,00 € (bei Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung 36.000,00 €) nicht übersteigt.
Wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerliche Umsätze ausführen, dürfen Sie Beratungsleistungen von Lohnsteuerhilfevereinen leider nicht in Anspruch nehmen.
Überzeugen Sie sich selbst und vereinbaren Sie mit uns gerne einen unverbindlichen Termin, nutzen Sie dafür bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.